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Allgemeine Verkaufsbedingungen GIRO GmbH (Deutschland)

  1. Allgemeines/Geltungsbereich

    1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    2. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
    3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
    4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem/den Kaufverträgen geschlossen werden, sind in dem Kaufvertrag und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.
  2. Rechte an Unterlagen/Änderung des Vertragsgegenstandes

    1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
    2. Bezüglich des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vor. Insbesondere behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig sind, so können Änderungen zur Erlangung der behördlichen Genehmigung durchgeführt werden. Alle Auftragsänderungen nach Vertragsschluss können im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit ausdrücklich seitens des Kunden zugebilligt wird.
  3. Vertragsgegenstand/Beschaffenheitsvereinbarung

    1. Entscheidend im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist zunächst die vereinbarte Beschaffenheit. Im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit verweisen wir insoweit auf unsere technischen Bedingungen sowie auf die ausführliche Produktbeschreibung und die Beschaffenheitsvereinbarung, die dem Vertrag beigefügt sind.
    2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und den Merkmalen sowie dem Verwendungszweck der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  4. Eigentumsvorbehaltssicherung

    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
    4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
    6. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  5. Preise/Zahlungsbedingungen

    1. Sofern sich aus Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ‘Ab Werk Köln’, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Eine ‚Frei Haus-Lieferung’ ist jedoch aufgrund gesonderter Vereinbarungen möglich ab einem bestimmten Warenwert.
    2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen; sie wird in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen abzüglich 2% Skonto, ansonsten innerhalb von 30 Tagen rein netto fällig. Maßgeblich bei der Berechnung ist das Rechnungsdatum. Ansonsten bedarf der Abzug von Skonto gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Maschinen, Waagen, Ersatzteile, Serviceleistungen sowie Lieferungen sind nicht Skonto abzugsfähig.
    4. Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Insoweit kommt es für die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung bei uns an. Im Übrigen gelten im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
    5. Sämtliche offen stehende Forderungen werden fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
    6. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt, so ist der Kunde nicht berechtigt, zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt. Vielmehr können wir eingehende Zahlungen auf offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst Kosten und Zinsen anrechnen.
    7. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder aber Wechselkursschwankungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Das Recht zur Preisänderung steht uns nur dann zu, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  6. Lieferzeit/Lieferverzögerung/Teillieferung/Selbstbelieferungsvorbehalte/Arbeitskampfmaßnahmen

    1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.
    2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    5. Teilversendungen oder –lieferungen und/oder Umladungen sind zulässig, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar belasten. Pflichtverletzungen oder Mängel in Bezug auf eine Teilversendung oder -lieferung berechtigen den Kunden nicht, Ansprüche im Hinblick auf andere Teilversendungen oder –lieferungen aus dem Vertrag insgesamt geltend zu machen.
    6. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Sofern die oben beschriebenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir sodann von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden ist oder aber sich die Fristen zunächst wie oben beschrieben angemessen verlängert haben.
    7. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir seinerseits trotz des vorhergehenden Abschlusses eines entsprechendes Deckungskaufes den Vertragsgegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffer XI unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes informieren und wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  7. Handelklausel/Versand/Gefahrübergang/Verpackungsklausel

    1. Wenn die Ware auf Basis von FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP oder gem. anderen Handelsklauseln zu liefern ist, auf die die Auslegungsregeln der Incoterms in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, dann finden die Bestimmungen der Incoterms, die für diese Handelsklauseln gelten, auf diesen Vertrag Anwendung. Dies gilt nicht, soweit die Bestimmungen im Widerspruch zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen stehen.
    2. Das Konnossement oder der Luftfrachtbrief haben Beweiskraft für das Datum der Versendung oder Lieferung.
    3. Lieferfristen und –termine verlängern sich unbeschadet weiterer Rechte unsererseits um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wenn in einem solchen Fall die Vertragsdurchführung von uns billigerweise nicht erwartet werden kann, hat der Kunde unbeschadet anderer Rechte die Befugnis, von diesem Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertragsgegenstände gem. diesem Vertrag FAS oder FOB Flughafen zu liefern sind und der Kunde das Schiff oder das Flugzeug nicht rechtzeitig für die Versendung oder Lieferung der Vertragsgegenstände stellt oder benennt.
    4. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern sich aus Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsgegenstände geht unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf den Kunden gem. den anwendbaren Bedingungen der Incoterms, oder wenn diese nicht anwendbar sind, spätestens mit Übergabe der Vertragsgegenstände an den Kunden, seinen Beauftragten oder die den Transport ausführende Person. (Es gilt der jeweils früheste Zeitpunkt). Verzögert sich die Versendung der Lieferung der Sendung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
    5. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Kunde ist ansonsten verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend; sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    6. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung, der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  8. Abnahmeverweigerung/Lagergeld

    1. Verweigert der Kunde die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so können wir ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. In diesem Falle können wir auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 von Hundert des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.
    2. Aufgrund dieser Schadenspauschale wird dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    3. Erklärt der Kunde vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes uns oder einem Dritten, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, oder aber den Vertragsgegenstand nicht abnehmen zu wollen, oder kommt dieser Wille durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung des Vertrages Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises zu verlangen.
    4. Wird der Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin - oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft unsererseits verzögert - so können wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Vertragsgegenstandes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
  9. Mängelhaftung

    1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    3. Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % des Liefervolumens aus (produktions-) technischen Gründen gelten nicht als Mangel, unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialanfertigung oder Sortimentsware handelt.
    4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes.
    5. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt und die Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) nach unserer Wahl zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen.
    6. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Wir verweisen auf Ziffer XI.
    8. Im Hinblick auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche verweisen wir auf Ziffer XII.
    9. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Vertragsgegenstände bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieses Vertragsgegenstandes gegenüber dem Kunden die Rücknahme des Vertragsgegenstandes oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels des Vertragsgegenstandes zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    10. Unsere Verpflichtung gemäß IX, 9 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
    11. Im Rahmen der Mängelansprüche und der hierzu korrespondierenden Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes verweisen wir zunächst auf Ziffer III,
    12. Darüber hinaus gilt: Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar.
    13. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
    14. Für Schadensersatzansprüche des Kunden verweisen wir im übrigen auf die Ziffern XI.
  10. Nacherfüllungsanspruch und Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung

    1. Im Hinblick auf den zu zahlenden Preis des Kunden und zur Frage, wann dieser Preis zu zahlen ist, verweisen wir zunächst auf Ziffer V dieser Bedingungen.
    2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so lange und soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen steht.
  11. Haftung

    1. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde (z.B. Verzug, mangelhafte Lieferung, positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder Delikt), haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    2. Jede Verschuldens unabhängige Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
    3. Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
    4. Sämtliche Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr ab Gefahrübergang auf den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
    5. Die in den obigen Absätzen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, bei Tötungen, bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes sowie für den Fall des arglistigen Verhaltens. In diesen Fällen gelten sie zudem nicht für die Ziffer
    6. Die Regelungen dieser Ziffern gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und unserer Mitarbeiter.
  12. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate bei Neuprodukten, sechs Monate bei Gebrauchtprodukten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt jedoch nicht den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
    2. Die Verjährungsfristen nach der vorstehenden Ziffer 1 gelten unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 1, erster Satz.
    3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht:
      1. im Falle des Vorsatzes.
      2. wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziffer 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferung) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
      3. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    4. Werden im Rahmen der Beseitigung des Mangels Teile eingebaut, kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Vertragsgegenstandes (Kaufgegenstandes) Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Vorstehende Regelung gilt nicht für den Fall, dass Nacherfüllung (§ 439 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
  13. Zurückbehaltung/Aufrechnung

    1. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
    2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.
    3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe der Ziffer X, 2 zu.
  14. Abtretung von Forderungen/Übertrag von Rechten und Pflichten

    1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung von vornherein als erteilt. Im übrigen verweisen wir auf § 354 a HGB.
    2. Darüber hinaus kann der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne schriftliche Einwilligung auf Dritte übertragen. Auch insoweit werden wir jedoch eine insoweit erforderliche Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
  15. Datenschutz/Bonitätsprüfung/Geheimhaltung

    1. Wir nutzen personenbezogene Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.
    2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Kunden werden insoweit bei uns gespeichert. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an Drittunternehmen, die von uns zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon betraut sind, übermittelt. Weitere Information über den Datenschutz finden Sie unter www.giropack.com/Datemschutz, (Deutsche Fassung)“
    3. Wir sind berechtigt, bei der für den Sitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung Auskünfte, die dem Schutz der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dient, Auskünfte über Daten und über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten abzufragen.
    4. Wir dürfen darüber hinaus der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung derartige Daten des Kunden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Eine derartige Datenübermittlung erfolgt jedoch nur, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist und hierdurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zwecke sind wir berechtigt, die in dem Vertrag vom Kunden angegebenen Daten der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung mitzuteilen. Das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Formulare durch den Kunden erfolgt, soweit diese Informationen über Name und Anschrift des Kunden hinausgehen, auf freiwilliger Basis.
    5. Der Kunde verpflichtet sich, Know-How und Betriebsgeheimnisse, die er bei der Durchführung des Vertrages erfahren hat und alles Know-How, dass nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
  16. Verpflichtungen nach dem Elektrogesetz

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte tatsächlich nach Nutzungsbeendigung zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte nicht an Mitarbeiter zu veräußern, zu verschenken oder sonst an private Haushalte zu überlassen. Wir werden auf Kosten des Kunden die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Elektrogesetzes, ordnungsgemäß entsorgen. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung an ihn zurückzugeben, damit wir ordnungsgemäß entsorgen können. Verstößt der Kunde gegen die obigen Verpflichtungen, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und diese nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Unsere Ansprüche auf Übernahme/Freistellung/Entsorgung nach dem Elektrogesetz durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Produkte. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Nutzungsbeendigung.
  17. Schlussbestimmungen/Gerichtsstand/Erfüllungsort

    1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    3. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist.
    5. Durch ein abweichendes Verhalten der Vertragsparteien und aufgrund dieser Vereinbarung werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert, noch aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.
    6. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Vereinbarung dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsinhalt und keine rechtliche Bedeutung.

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